2.3 Da das KStA gemäss dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu 100 % unterlegen wäre und weil das KStA im Veranlagungsverfahren das Beschleunigungsgebot (vgl. Erw. III/1.1) und im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, sind aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensmängel die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens gemäss § 189 Abs. 1 StG und § 31 Abs. 2 VRPG vollumfänglich dem KStA aufzuerlegen. Dabei kann auf die von der Vorinstanz ermittelten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'475.00 abgestellt werden.