Diese Verletzung der Begründungspflicht stellt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine schwerwiegende und damit nicht heilbare Gehörsverletzung dar. Die Vorinstanz hätte den Rekurs gutheissen und den Einspracheentscheid aufheben müssen. Aufgrund dieser summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Beschwerde, wäre die Veranlagungsverjährung nicht eingetreten, voraussichtlich wegen der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, aufgehoben worden wäre. Eine weitere materielle Prüfung erübrigt sich.