Das KStA traf aus den ihr vorliegenden Belegen zuerst eine Vorauswahl jener Belege, welche aus ihrer Sicht überhaupt zu berücksichtigen waren und die zusammengerechnet einen Betrag von Fr. 344'116.00 ergaben. Das KStA führte dabei weder aus, welche konkreten Belege berücksichtigt wurden, noch nannte das KStA detaillierte Auswahlkriterien. Selbst die Vorinstanz, welche im Rekursverfahren sämtliche Belege geprüft hat, konnte nicht nachvollziehen, welche Belege vom KStA berücksichtigt wurden und welche nicht. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass dies auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war.