Die Vorinstanz führte dazu in Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids aus, das KStA habe nicht ausgeführt, anhand welcher Belege es den Gesamtbetrag von Fr. 344'116.00 ermittelt und welche Belege es dabei nicht berücksichtigt habe. Sie selbst könne nicht nachvollziehen, wie der Betrag von Fr. 344'116.00 zustande gekommen sei. Dieser Betrag sei für die vom KStA vorgenommene Herleitung der Aufrechnung aber entscheidend. Das KStA habe somit den Einspracheentscheid nicht genügend begründet und der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Gehörsverletzung wiege jedoch nicht so schwer, als dass sie im Rekursverfahren nicht geheilt werden könnte.