Das KStA untersuchte daraufhin die Rechnungsbelege der Lieferanten und Handwerker und führte im Einspracheentscheid ohne weitere Begründung aus, insgesamt hätten Belege mit einem Gesamtbetrag von Fr. 344'116.00 der Liegenschaft in Q._____ zugerechnet werden können. Davon anerkannte das KStA zwei konkrete Rechnungen über insgesamt Fr. 95'945.00 nicht, womit Fr. 248'171.00 (= Fr. 344'116.00 ./. Fr. 95'945.00) verblieben. Das KStA zog daraus den Schluss, dass die von der nahestehenden Gesellschaft in Rechnung gestellten Investitionen in Höhe von Fr. 850'040.00 nur im Umfang von Fr. 248'171.00 begründet seien, und rechnete die Differenz von abgerundet Fr. 601'000.00 auf.