2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie führt aus, die Vorinstanz habe zwar korrekt festgestellt, dass das KStA den Einspracheentscheid nicht ausreichend begründet habe, sei dann aber zum falschen Schluss gekommen, dass diese Verletzung der Begründungspflicht im Rekursverfahren geheilt werden könne. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Richtigerweise hätte die Vorinstanz den Rekurs deshalb aufgrund der vom KStA begangenen Gehörsverletzung gutheissen und den Einspracheentscheid aufheben müssen. Zudem habe die Vorinstanz die vom KStA begangene Gehörsverletzung im Rekursverfahren nicht geheilt.