2. 2.1 Was die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission betrifft, so war zu diesem Zeitpunkt die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten. Es ist deshalb summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohne Eintritt der Veranlagungsverjährung hätte gutgeheissen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_137/2011 vom 30. April 2012, Erw. 5.2).