Zudem musste keine Beschwerdeantwort gelesen und keine Replik erstellt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als angemessen, welche der Beschwerdeführerin durch das KStA zu ersetzen sind.