Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Vertreters ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht als sehr niedrig einzustufen, da die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren durch denselben Anwalt vertreten war (die Beschwerde wurde noch von Rechtsanwalt Roland Köchli eingereicht), was den Aufwand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren reduziert hat. Zudem musste keine Beschwerdeantwort gelesen und keine Replik erstellt werden.