Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Die Vorinstanz hat den Streitwert mit rund Fr. 72'000.00 beziffert, wogegen in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden. Diesfalls beträgt die anwaltliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als mittel einzustufen.