1.2 Vorliegend blieb das KStA nach Eingang der Steuererklärung 2009 während mehr als zehn Jahren untätig (siehe vorne lit. A/1). Diese lange Untätigkeit lässt sich nicht mit der vom KStA angeführten Begründung rechtfertigen, man habe zuerst die Steuerveranlagung bzw. -ausscheidung des Hauptsitzes (Kanton Zürich) abwarten wollen. Das KStA hat deshalb das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot massiv verletzt, das in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewährt.