2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2017 vom 17. August 2018, Erw. 2.3.3 m. w. H.; RUTH / EGLOFF, a. a. O., N. 48 zu § 177 m. w. H.) 3. Die vorliegende Beschwerde hat die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 zum Gegenstand. Vorliegend trat die absolute Veranlagungsverjährung somit am 1. Januar 2025 ein. Der Eintritt der Verjährung ist auch ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu beachten, da das Gemeinwesen Gläubiger der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 ist.