II. 1. Gemäss § 177 Abs. 4 StG ist das Recht, eine Steuer zu veranlagen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. Die Steuerveranlagung muss bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur eröffnet, sondern in Rechtskraft erwachsen sein (RUTH / EGLOFF in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., 2023, N. 11 zu § 177 m. w. H.).