2. Der angefochtene Entscheid ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. November 2024 zugegangen. Da der 8. Dezember 2024 auf einen Sonntag fiel, lief die dreissigtägige Beschwerdefrist erst am Montag, 9. Dezember 2024 ab (§ 186 Abs. 1 und 2 sowie § 187 Abs. 1 StG). Die Beschwerde vom 9. Dezember 2024 ist somit rechtzeitig erfolgt. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.