Selbst wenn das Verwaltungsgericht noch am selben Tag über die Beschwerde urteilen könnte, würde dieses Urteil erst mit unbenutztem Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit erst nach dem voraussichtlichen Eintritt der absoluten Veranlagungsverjährung in Rechtskraft erwachsen. Folglich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerde dem KStA lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: