2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 erwog der instruierende Verwaltungsrichter, dass gemäss § 177 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) das Recht, eine Steuer zu veranlagen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt sei. Die Steuerveranlagung müsse bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur eröffnet, sondern in Rechtskraft erwachsen sein. Selbst wenn das Verwaltungsgericht noch am selben Tag über die Beschwerde urteilen könnte, würde dieses Urteil erst mit unbenutztem Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit erst nach dem voraussichtlichen Eintritt der absoluten Veranlagungsverjährung in Rechtskraft erwachsen.