3. Sub-eventualiter sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur Begründung und zum Neuentscheid an das Steueramt des Kantons Aargau zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.