2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 156.00, gesamthaft Fr. 1'656.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Einwohnergemeinde Q._____ (Gemeinderat) den Regierungsrat des Kantons Aargau Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung