Die umstrittene Verlängerung erscheint jedenfalls nicht als krass fehlerhaft oder mit einem offensichtlichen Mangel behaftet. Dies gilt umso mehr, als es ebenso wenig qualifiziert rechtswidrig erschiene, wenn nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist für die gleiche Fläche eine identisch umschriebene Spezialzone mit einem neu definierten Zeitraum zur Realisierung der zonenkonformen Nutzung erlassen worden wäre. -8- 4. Eine Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.