3. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Verlängerung der ursprünglichen Frist zulässig war und gegebenenfalls ob es genügt, dass am 25. September 2020, d.h. bei Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist, erst der entsprechende Beschluss der Gemeindeversammlung vorlag. Die umstrittene Verlängerung erscheint jedenfalls nicht als krass fehlerhaft oder mit einem offensichtlichen Mangel behaftet.