2. Nach der Rechtsprechung und Lehre müssen für die Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Mangel muss besonders schwer wiegen; (2) er muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; (3) die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden (BGE 139 II 243, Erw. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 834). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit eines Entscheids zur Folge und führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501, Erw. 3.1; 137 I 273, Erw.