Demgegenüber wird im Genehmigungsentscheid argumentiert, diverse Gründe hätten dazu geführt, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitraum nicht ausgereicht habe, einen "wesentlichen Teil" der zonenkonformen Nutzung der Spezialzone zu realisieren. Vor diesem Hintergrund sei eine Verlängerung der Frist im vorliegenden Fall vertretbar und verletze Sinn und Zweck von § 15a BauG nicht.