II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlängerung der bedingten Zonierung sei nichtig. Er begründet dies mit angeblichen inhaltlichen Mängeln der umstrittenen Änderung der Bau- und Nutzungsordnung. Insbesondere bilde die ursprüngliche Frist von sieben Jahren eine nicht verlängerbare Verwirkungsfrist. Zudem seien die Referendumsabstimmung und erst recht die regierungsrätliche Genehmigung erst nach Ablauf der erwähnten Frist erfolgt.