GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1100). Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Feststellung der Nichtigkeit des Regierungsratsbeschlusses vom 20. Dezember 2023. Diesbezüglich ist – unabhängig von den Ausführungen unter Erw. 3 hiervor – auf die Beschwerde einzutreten. -7-