3. Ein nichtiger Nutzungsplan kann keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Die Nichtigkeit bedeutet ursprüngliche Unwirksamkeit. Die Nichtigkeit von Nutzungsplänen kann jederzeit geltend gemacht werden. Sie ist von allen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 115 Ia 1, Erw. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.116 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/4; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 36). Praxisgemäss ist im Rechtsmittelverfahren ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX