Die betreffenden Publikationen vom 5. November 2020 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt enthielten korrekte Rechtsmittelbelehrungen. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass bzw. aus welchen Gründen er an der Erhebung des Rechtsmittels verhindert gewesen wäre. Folglich fehlt es ihm an der formellen Beschwer im Sinne von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Entsprechend darf grundsätzlich auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid nicht eingetreten werden (zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vgl. hinten Erw. 3).