2.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich zwar am Einwendungsverfahren nach § 24 Abs. 2 BauG beteiligt, hat es anschliessend jedoch unterlassen (obwohl er aufgrund der abgewiesenen Einwendung dazu Anlass gehabt hätte), den in der Urnenabstimmung bestätigten Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. November 2019 mit Beschwerde beim Regierungsrat anzufechten (angefochtener Entscheid, Ziffer 1.3; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf eine gegenteilige Behauptung verzichtet). Die betreffenden Publikationen vom 5. November 2020 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt enthielten korrekte Rechtsmittelbelehrungen.