Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Personen, welche sich nicht sowohl am Einwendungs- als auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren beteiligt haben, ohne dass eine der Ausnahmen gemäss § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauG vorliegt (vgl. AGVE 2008, S. 152), ist folglich nicht einzutreten. In solchen Fällen fehlt es vor dem Verwaltungsgericht an einer Sachurteilsvoraussetzung (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N. 27).