2.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, welche direkt an die Spezialzone "B" grenzt. Durch die umstrittene Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung bzw. die Verlängerung der bedingten Einzonung der Nachbarparzelle ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und daher materiell beschwert (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG).