Genehmigungsentscheide können gemäss § 28 BauG von in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen ab der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Mit dieser Beschwerde kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist (§ 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).