die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse über die allgemeinen Nutzungspläne nach § 15 BauG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Die Frist beginnt mit der amtlichen Publikation, wobei die Publikation im kantonalen Amtsblatt relevant ist (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 26 N 13). Abänderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, sind für die Genehmigungsbehörde verbindlich; es bleibt ihr indessen unbenommen, die Nutzungspläne insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht zu genehmigen (§ 26 Abs. 2 BauG).