2. 2.1. Das Verfahren betreffend Änderung allgemeiner Nutzungspläne richtet sich nach den §§ 23 ff. BauG. Mit der öffentlichen Auflage wird der Rechtsweg für die Planungsbetroffenen eröffnet (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 24 N 8). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innert der Auflagefrist Einwendungen erheben, über welche der Gemeinderat entscheidet (§ 24 Abs. 2 BauG).