2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 hat der instruierende Verwaltungsrichter die Vorakten einverlangt und einstweilen auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet. 3. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: