2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001586 vom 20. Dezember 2023; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung § 9a BNO – B; Genehmigung aufzuheben und der von der Gemeindeversammlung Q._____ mit Referendumsabstimmung vom 27. September 2020 festgesetzten Teiländerung § 9a Abs. 6 BNO – B die Genehmigung zu verweigern. 3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.