1. Es sei festzustellen, dass der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023- 001586 vom 20. Dezember 2023; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung § 9a BNO – B; Genehmigung nichtig ist und seit dem 26. September 2020 für den Perimeter der bedingten Spezialzone B die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten.