Gemäss der ursprünglichen Formulierung von § 9a Abs. 6 BNO müssen wesentliche Teile der vorgesehenen Nutzung innerhalb der Spezialzone innert 7 Jahren ab Rechtskraft der Bestimmung bzw. der entsprechenden Teiländerung des Bauzonenplans realisiert werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so fällt die Einzonung dahin und es gelten wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.