2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von drei Viertel mit Fr. 900.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.