3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter werden die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'064.05 ersetzt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO)." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.