Der Streitwert von Fr. 2'064.05 liegt unter Fr. 20'000.00; das Anwaltshonorar für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. § 10 AnwT). Aufgrund des geringen Streitwerts ist die Bedeutung des Falls als unterdurchschnittlich zu beurteilen, obwohl es zu berücksichtigen gilt, dass sich der Hauptantrag auf eine streitwertunabhängige Frage bezog (Nichteintreten oder Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit?). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen.