2.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtsvertretung (Rechtsbegehren Ziffer 6). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne Erw. II/2.3) ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, zu gewähren; der Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters war aufgrund der Komplexität der Fragestellungen ohne weiteres gerechtfertigt.