1.3. Die Beschwerdeführer ersuchen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziffer 5). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (siehe vorne Erw. II/2.3.1). Zudem können seine Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da zumindest sein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Vorinstanz gutgeheissen wird (siehe vorne Erw. II/3). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.