1.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach den obgenannten Erwägungen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund einem Viertel; demzufolge hat er grundsätzlich drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. - 15 -