II/2.3.2). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die eingereichte Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 2'064.05 ohne Weiteres gerechtfertigt. 3. Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren ist. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.