Somit kompensieren die zweite und dritte Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). Entsprechend kann vorliegend von einem durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Demgegenüber darf die Schwierigkeit des Falls als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden, zumal der Sachverhalt unübersichtlich war und die Situation sich laufend veränderte (siehe vorne Erw. II/2.3.2).