Zwar hat der Beschwerdeführer an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, mit dem Antrag um superprovisorische Massnahmen vom 2. April 2024 und der Stellungnahme vom 19. Mai 2024 aber eine zweite und dritte Rechtsschrift eingereicht. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die fehlende Verhandlung und die beiden zusätzlichen Rechtsschriften als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensieren die zweite und dritte Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw.