2.3.3. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (§ 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert.