Unter Berücksichtigung der dynamischen und von Unklarheiten geprägten Entwicklung ist die Erhebung der Verwaltungsbeschwerde mit Blick auf die anwaltliche Interessenwahrungspflicht als geboten zu betrachten. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer daraus Vorteile zu ziehen. So bezahlte die Sozialbehörde den dreimonatigen Mietzinsausstand für die Familienwohnung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) erst, nachdem der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde mit Eingabe vom 2. April 2024 superprovisorisch beantragt hatte (vgl. Vorakten, act. 63 ff. und act. 79). Insgesamt ist die Verwaltungsbeschwerde nicht als aussichtslos zu beurteilen.