Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann die Verwaltungsbeschwerde nicht ohne weiteres als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. II/3). Vielmehr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt von Anfang an von Unklarheiten geprägt war und sich laufend veränderte. So war aufgrund der Klinikaufenthalte und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter anderem über längere Zeit nicht klar, ob bzw. wohin der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlegen würde. Zudem galt der Beschwerdeführer wegen seiner Drogensucht zwischenzeitlich nicht mehr als vermittlungsfähig und hatte daher keinen - 13 -