Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG hatte er daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch aus § 32 Abs. 3 VRPG vermochte er keinen entsprechenden Anspruch abzuleiten. Insbesondere vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, dass er zur Verwaltungsbeschwerde gezwungen gewesen sei, da ihm die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 18. März 2024 erst für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde, in dem die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Entscheids des - 12 -