2.2.3. In der Hauptsache trat die Vorinstanz einzig auf das Begehren um eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ein. Das Begehren wurde abgewiesen und ist, da keine entsprechende Entschädigung mehr gefordert wird, nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Verwaltungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden darf) lässt sich somit nicht beanstanden. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als vollumfänglich unterliegend angesehen. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG hatte er daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung;